§ 13 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Reisekosten

§ 13

Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Dienstpflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegskosten der Unternehmer zu bestreiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)