§ 13 SchMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 13

(1) Scheidemünzen der nachstehenden Nennwerte sind pro Zahlungsvorgang bis zu den folgenden Gesamtbeträgen in Zahlung zu nehmen:

(2) Für die Gebietskörperschaften und ihre Betriebe erhöht sich die Annahmepflicht gegenüber Abs. 1 auf das Doppelte. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank haben Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung zu nehmen und gegen Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.

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