Übergangsbestimmungen
§ 13
(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Schilderhersteller, BGBl. Nr. 288/1989, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schilderhersteller, BGBl. Nr. 283/1975, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Schilderhersteller ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schilderhersteller entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schilderherstellung voll anzurechnen.
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