§ 13 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe

§ 13.

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.

(2) Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions- und Prüfberichte zu verlangen.

(3) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des § 11 erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.

Schlagworte

Inspektionsbericht

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159719

alte Dokumentnummer

N9199959137L

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