Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe
§ 13.
(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.
(2) Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions- und Prüfberichte zu verlangen.
(3) Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des § 11 erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.
Schlagworte
Inspektionsbericht
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159719
alte Dokumentnummer
N9199959137L
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