§ 13.
(1) Die Probenehmer sind befugt, in den Betriebs- und Lagerräumen der Personen, die gewerbsmäßig Sämereien oder Kartoffelknollen auf eigene oder fremde Rechnung feilhalten, verkaufen oder sonst in Verkehr setzen, sowie in Lagerhäusern aller Art, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, Nachschau zu halten und von den dort vorgefundenen Sämereien oder Kartoffelknollen Proben gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
(2) Jede Probe ist in zwei Hälften zu teilen, deren jede, mit dem amtlichen und auf Verlangen der Partei auch mit ihrem Siegel versehen, in zweckdienlichen Behältern aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Teil der Probe, amtlich versiegelt, zurückzulassen. Die eine Hälfte der Probe dient als Material für die technische Untersuchung, die andere Hälfte ist in amtliche Verwahrung zu nehmen, um nötigenfalls eine Überprüfung des Ergebnisses der Untersuchung der ersten Hälfte und die Feststellung des Ursprunges der Probe zu ermöglichen.
(3) Die Inhaber von Betrieben, die sich mit der Zucht oder Vermehrung von Samen oder Kartoffelknollen zu Verkaufszwecken oder mit dem Samenhandel befassen, und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen auf Verlangen die zur Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher und in die über die Züchtung und Vermehrung geführten Aufzeichnungen zu gestatten. Ferner sind sie verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich der Aufstellung der zu kontrollierenden Ware Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen.
(4) Bestehen begründete Zweifel, ob die Ware den gesetzlichen Anforderungen als Saatgut entspricht, so kann der Probenehmer die Ware vorläufig vom weiteren Verkauf ausschließen. Zur Sicherstellung der Identität kann die Ware vom Probenehmer unter amtlichen Verschluß genommen werden. Die gezogenen Proben sind unverzüglich der zuständigen Untersuchungsanstalt oder -stelle einzusenden.
(5) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, so sind – abgesehen von etwaigen Straffolgen (§ 14) – sämtliche Kosten der Nachschau, der Probeentnahmen und der Untersuchungen von der Partei zu tragen.
(6) Ergibt die Untersuchung eines aus einer plombierten Ware gezogenen Musters, daß sie nicht mehr plombierungsfähig ist, so hat die zur Untersuchung berufene Anstalt oder Stelle die Abnahme der Plombe durch einen Probenehmer zu verfügen. In diesem Falle kann der Besitzer der Ware binnen zwei Wochen nach Abnahme der Plombe die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen.
(7) Wurde die Beschaffenheit (§ 4, Absatz 2) auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung durch eine zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigte Anstalt oder Stelle (§ 9, Absatz 1) angegeben, so ist, falls bei einer Nachuntersuchung Abweichungen von diesen Angaben festgestellt werden, das Ergebnis der Nachuntersuchung jener Anstalt oder Stelle maßgebend, auf die sich die Angabe der Beschaffenheit beruft.
(8) Alle von auf Grund dieses Gesetzes zur Untersuchung und Plombierung ermächtigten Anstalten oder Stellen (§ 9, Absatz 1) vorzunehmenden Untersuchungen und Nachuntersuchungen sind nach den jeweils geltenden, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Methoden der Bundesanstalt für Pflanzenbau durchzuführen.
zu Abs. 8: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Schlagworte
Untersuchungsstelle, Betriebsraum
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129571
alte Dokumentnummer
N8193737731L
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