§ 13.
Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn
- a) der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder
- b) der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147063
alte Dokumentnummer
N9196513986A
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