§ 13 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 13.

Eine Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

  1. a) der Antragsteller die bei der Einbringung des Antrages fällige Gebühr nicht entrichtet hat oder
  2. b) der begründete Verdacht besteht, daß die Empfangsanlage mißbräuchlich verwendet werden wird (§ 5 Abs. 3).

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147063

alte Dokumentnummer

N9196513986A

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