§ 13 RueckstandskontrollV

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

4. Abschnitt

Amtliche Kontrollen und Maßnahmen Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb

§ 13.

(1) Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des Revisions- und Probenplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:

  1. 1. das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
  2. 2. der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs I der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;
  3. 3. die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
  4. 4. die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
  5. 5. die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchzuführenden Kontrollen haben Folgendes zu umfassen:

  1. 1. die Tierbestände beziehungsweise alle Stadien der Aufzucht oder Produktionskette betreffend Tiere, Fleisch und tierische Primärerzeugnisse;
  2. 2. erforderlichenfalls Entnahme einer repräsentativen Anzahl von Stichproben;
  3. 3. die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittel im Sinne des § 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005;
  4. 4. die Prüfung der Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002.

Schlagworte

Revisionsplan

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076426

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)