Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 und die Nichtanwendung des Abs. 3 auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Haftpflichtversicherung
§ 13.
(1) Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muß jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.
(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)
(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12089323
alte Dokumentnummer
N5199750432L
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