§ 13 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Berichtswesen

§ 13.

(1) Die Risikoberichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagekräftiger Art und Weise zu verfassen; sie hat neben einer Beschreibung auch eine Beurteilung der Risikosituation und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zu enthalten.

(2) Wesentliche Veränderungen der Risikosituation sind unverzüglich an den Vorstand und die zuständigen Entscheidungsträger zu berichten.

(3) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Risikosituation in einem Risikobericht schriftlich zu informieren.

(4) Soweit sich im Hinblick auf bereits in vorangegangenen Risikoberichten dargestellte Sachverhalte keine relevanten Änderungen ergeben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Informationen verwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081802

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