§ 13 RBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

§ 13.

Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

  1. 1. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UA, Qualitätsklasse UB und Qualitätsklasse UE dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
  1. a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,
  2. b) in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,
  3. c) unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) und
  4. d) in Oberflächengewässern.
  1. 2. Sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UB und Qualitätsklasse UE im gesamten Schongebiet, ausgenommen Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen, nicht verwendet werden; dieses Verwendungsverbot gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt.
  2. 3. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UB dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (ausgenommen bei Hochbaumaßnahmen) verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  3. 4. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UE dürfen ungebunden nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.
  4. 5. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse HB dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.
  5. 6. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse BB und der Qualitätsklasse BC dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut BB gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.
  6. 7. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse BD dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut BD gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
  1. a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
  2. b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
  1. im Bau und in der Erhaltung von Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zusätzlichen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.
  1. 8. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für
  1. a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
  2. b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
  1. im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zusätzlichen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.
  1. 9. Abweichend von Z 7 darf ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt) auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012 im Straßenbau auf der selben Baustelle, auf der der Fräsasphalt angefallen ist, verwendet werden. In diesem Fall ist eine Verwendung unterhalb des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW plus 1,0 m) nicht zulässig und es gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 lit. a, b und d, 2 und 3.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171754

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