§ 13.
(1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Gerichtsakten aus dem Zivil- und aus dem Strafrecht je eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
- 1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren,
- 2. im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof.
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