Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946
§ 13.
Bis zum 31. Dezember 1946 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012597
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