§ 13 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1946

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946

§ 13.

Bis zum 31. Dezember 1946 kann die Übersiedlung eines Rechtsanwaltes an einen anderen Wohnsitz schon vor Ablauf der im § 21 RAO. vorgesehenen dreimonatigen Frist stattfinden, wenn der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des neugewählten Wohnsitzes die Zustimmung erteilt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1946

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012597

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