§ 13 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 13

Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

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