§ 13 PThG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 13.

(1) Die postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung dient im Sinne des § 9 der Qualifizierung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision für die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster). Die psychotherapeutische Fachausbildung hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.

(2) Im Rahmen der psychotherapeutischen Fachausbildung sind fachlich-methodische, berufsethische und berufsrechtliche sowie wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikative und selbstreflexive Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben:

  1. 1. eine theoretische Ausbildung,
  2. 2. psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision, wobei ein Teil davon im Rahmen der Mitarbeit in einer psychotherapeutischen Versorgungseinrichtung als psychotherapeutische Krankenbehandlungen von mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen zu leisten sind,
  3. 3. im Rahmen der begleitenden Lehrsupervision mit einer Mindestanzahl an Stunden im Verhältnis 1:5,
  4. 4. im Rahmen der psychotherapeutischen Selbsterfahrung,
  5. 5. im Rahmen individueller Schwerpunktsetzung sowie
  6. 6. im Rahmen der Vorbereitung zur Approbationsprüfung und ihrer Absolvierung.

(3) Der Erwerb der psychotherapeutischen Handlungskompetenz für eine umfassende versorgungswirksame psychotherapeutische Tätigkeit im institutionellen und niedergelassenen Bereich der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 6 hat insbesondere im Rahmen der Durchführung von psychotherapeutischen Behandlungen durch die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261784

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