§ 13 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 13

(1) § 13.Vom Jahreserträgnis der Österreichischen Postsparkasse kann ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis ein Betrag bis zu 1 v. H. der im Voranschlag des Österreichischen Postsparkassenamtes ausgewiesenen Aktivitätsbezüge einer besonderen Rücklage für betriebliche Sozialleistungen der Österreichischen Postsparkasse zugeführt werden.

(2) Die Höhe des gemäß Abs. 1 zuzuweisenden Betrages und die Richtlinien für die Verwendung der besonderen Rücklagen hat der Verwaltungsrat zu beschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)