§ 13 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Produktionstechniker, BGBl. II Nr. 290/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Produktionstechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4)  Die Lehrzeit, die im Lehrberuf Produktionstechniker gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurde, ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf Prozesstechnik voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20009182

Dokumentnummer

NOR40170784

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