§ 13 PresseFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abschnitt V

Schlussbestimmungen

Evaluierung der Maßnahmen

§ 13

Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen schriftlichen Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben zu enthalten.

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