§ 13
(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)