3. Sonstige Beförderung.
§ 13. Geldverkehr der Post.
Die Post ist berechtigt, Geldbeträge zur Übermittlung anzunehmen, auf Grund von Anweisungen auszuzahlen oder über Auftrag einzuziehen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt oder hiezu nicht eine andere staatliche Einrichtung berufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145821
alte Dokumentnummer
N9195721094L
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