Zwangsmaßnahmen
§ 13
Sendungen, die sich im Zuge des Erbringens des reservierten Postdienstes oder des Universaldienstes im Gewahrsam eines Betreibers befinden, dürfen keinen exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.
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