§ 13 PLABG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Revision

§ 13.

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40210415

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