Revision
§ 13.
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2020
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40210415
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