§ 13 PHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Verjährung

§ 13

§ 13. Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, verjähren sie 10 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat.

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