§ 13.
(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen. Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR40267767
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