§ 13 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 3 und 7 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen. (vgl. § 19. Abs. 6 idF BGBl. Nr. 771/1996)

§ 13

(1) § 13.Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.

(2) Der Schulsprengel kann für die Vorschulstufen der Volksschulen und für Haupt- und Sonderschulen - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen (soweit nicht Abs. 2 in Betracht kommt) und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Vorschulstufen der Volksschulen sowie der Hauptschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(3a) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet eines Gemeindeverbandes mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart ein gemeinsamer Schulsprengel festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Landesausführungsgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entscheidung darüber zuständig ist, welche dieser Schulen die sprengelangehörigen Schüler zu besuchen haben.

(3b) Für Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(4) Soferne sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, haben die Bundesländer einvernehmlich vorzugehen.

(5) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landes- oder Bezirksschulrates nach Anhörung aller betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften.

(6) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen. Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden.

(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich; bezüglich jener Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Wohnort als maßgeblich festlegen.

(8) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.

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