Teilnahmeverpflichtung
§ 13
Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)