§ 13 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Teilnahmeverpflichtung

§ 13

Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

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