§ 13 Pflasterer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Schlussbestimmungen

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. Nr. 241/1987, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. Nr. 84/1977, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Pflasterer ausgebildet werden, sind gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pflasterer nach den Ausbildungsvorschriften gemäß Abs. 2 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pflasterer voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20002084

Dokumentnummer

NOR40032531

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