§ 13 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2011

Untersuchungen

§ 13.

(1) Die in § 12 Abs. 1 Z 1 angeführten Maßnahmen haben zu beinhalten:

  1. 1. eine Untersuchung über die Biologie des oder der betreffenden Schadorganismen sowie über die agronomischen Gegebenheiten und die Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, wobei geeignete Analysemethoden einschließlich der Untersuchung des Nährsubstrats, der Beschau von Kulturen und gegebenenfalls Labortests durchzuführen sind;
  2. 2. regelmäßige und systematische Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, für die die Anerkennung eines Gebiets als Schutzgebiet (vorgesehen oder) erfolgt ist; dies hat zu einer geeigneten Zeit, mindestens aber einmal jährlich zu geschehen;
  3. 3. ein System zur Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse.

(2) Die Aufzeichnungen über Untersuchungsverfahren, die Durchführung und die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sachverständigen gemäß § 41 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zugänglich zu machen.

(3) Die Untersuchungsverfahren und die Durchführung der Untersuchungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind bei tierischen Schadorganismen, die normalerweise im Freiland angebaute forstwirtschaftliche Kulturen oder Pflanzenerzeugnisse befallen, außer für Nematoden, die Leitlinien gemäß § 14 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20007450

Dokumentnummer

NOR40131737

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