zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Strafbestimmungen, grenzüberschreitende Maßnahmen, Koordinierungsaufgaben, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen
§ 13.
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften, der aufgrund dieser Ausführungsgesetze erlassenen Verordnungen, unmittelbar anwendbarer Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 oder (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften, soweit sich diese Bestimmungen auf die Zuständigkeit gemäß Art. 12 B-VG beziehen, unter Strafe zu stellen sowie erforderliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Diese Strafen und allfällige Sicherungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 die Bestimmungen des Artikel 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete hinsichtlich abgegrenzter Gebiete, die die Grenzen von Bundesländern überschreiten, sinngemäß Anwendung finden.
(3) Die Landesgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, dass alle einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken, insbesondere betreffend Notfallpläne gemäß Artikel 25 oder Aktionspläne gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 , jeweils so rechtzeitig der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzulegen sind, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäischen Kommission möglich ist.
(4) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40204877
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