Amtliche Untersuchung
§ 13.
(1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 11 und § 12 sind in den Betrieben nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
- 1. sie haben die maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat zu betreffen;
- 2. sie sind im Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchzuführen;
- 3. sie sind – unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit ein Gutachten zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126847
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