Geltungsbereich
§ 13.
(1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, daß
- 1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder
- 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder
- 3. der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder
- 4. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.
(2) Auf die Erweiterung des eingeschränkten Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076276
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