Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches
§ 13
Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:
- 1. Die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;
- 2. einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;
- 3. den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;
- 4. die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;
- 5. die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und
- 6. die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)