§ 13 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Beteiligungspositionen außerhalb des Handelsbuches

§ 13

Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;
  2. 2. einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;
  3. 3. den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;
  4. 4. die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;
  5. 5. die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und
  6. 6. die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.

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