§ 13 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur abgelegt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik ablegen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die praktische Prüfung. Sofern diese Personen jedoch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik - Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik oder im Lehrberuf Oberflächentechnik - Schwerpunkt Galvanik ablegen, erstreckt sich diese Prüfung auf das Fachgespräch.

(2) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Emailleur abgelegt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik ablegen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die praktische Prüfung. Sofern diese Personen jedoch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik - Schwerpunkt Emailtechnik ablegen, erstreckt sich diese Prüfung auf das Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20000760

Dokumentnummer

NOR40008519

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