III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§ 13
(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.
(3) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Er läßt Ruhestörer von den Galerien entfernen und diese im äußersten Falle räumen.
(4) Der Präsident führt die Zuweisungen der im § 21 Abs. 1 aufgezählten Verhandlungsgegenstände an die Ausschüsse durch. Ferner bringt er die Beschlüsse des Unvereinbarkeitsausschusses und die auf Grund dieser Beschlüsse von ihm getroffenen Maßnahmen dem Nationalrat zur Kenntnis.
(5) Der Präsident hat das Recht der Entgegennahme wie auch der Zuteilung aller an den Nationalrat gelangenden Schriftstücke; ihm obliegt die Vertretung des Nationalrates und seiner Ausschüsse nach außen.
(6) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Nationalrat ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Schlagworte
Aufgaben der Präsidenten (NR)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008317
alte Dokumentnummer
N11975148360
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