Bestätigungen der förderwerbenden Organisation
§ 13.
Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
- 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,
- 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
- 3. die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 AGVO (bzw. nach Art. 2 Z 14 GVO Landwirtschaft bzw. nach Art. 3 Z 5 GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 8 Abs. 6 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,
- 4. im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 enthalten sind,
- 5. die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
- 6. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
- 7. die förderwerbende Organisation, sollte er zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihm gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem NPO-Gesetz gewährten Förderungen angeben wird.
- 8. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
- 9. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden.
- 10. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
- 11. im Falle, dass die beantragte Förderung 800 000 Euro (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, zu erklären, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 6 auf 800 000 Euro (100 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 120 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist.
- 12. im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40225740
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