§ 13 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 13.

(1) Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,
  2. 2. Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,
  3. 3. Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,
  4. 4. wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,
  5. 5. Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, und
  6. 6. Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.

(2) Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich

  1. 1. Menge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,
  2. 2. Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,
  3. 3. Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
  1. zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094407

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