Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 13.
(1) Der Verpflichtete hat über Folgendes Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Ergebnisse der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 1,
- 2. Ergebnisse der Dosisermittlungen für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gemäß § 17,
- 3. Ergebnisse der Überprüfung von Rückständen gemäß §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 26 Abs. 2,
- 4. wesentliche den Strahlenschutz betreffende Ereignisse gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. c,
- 5. Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung gemäß § 15, sofern erforderlich, und
- 6. Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß § 11.
(2) Im Zusammenhang mit überwachungsbedürftigen Rückständen gemäß § 21 hat der Verpflichtete ferner Aufzeichnungen hinsichtlich
- 1. Menge und Aktivität, physikalische und chemische Merkmale der gelagerten Rückstände,
- 2. Menge und Aktivität der verwerteten oder beseitigten Rückstände, Zeitpunkt der Abgabe sowie Name und Adresse des Abnehmers,
- 3. Art und Umfang der laufenden operationellen Kontrolle wie Überprüfung des Vorhandenseins, der ordnungsgemäßen Aufbewahrung sowie der Funktion allfälliger Sicherheitseinrichtungen, sowie Art und Umfang ergriffener Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
- zu führen sowie gegebenenfalls Rückstandsbilanzen gemäß § 21 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Der Verpflichtete hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A die ärztlichen Zeugnisse über mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094407
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