§ 13 Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 13.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben des Bundes;
  2. 2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
  3. 3. der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der Gewerbeordnung unterliegen;
  4. 4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 8 Abs. 6;
  5. 5. der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände;
  6. 6. der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller übrigen Dienstnehmerinnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095983

alte Dokumentnummer

N6196927600L

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