§ 13 MuthG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der
Musiktherapie

§ 13.

(1) Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

  1. 1. die Eigenberechtigung,
  2. 2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
  2. 2. der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
  1. a) ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
  2. b) ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
  3. c) ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

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