Verfahren
§ 13.
(1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
- 1. dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
- 2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
- den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen läßt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 und § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065372
alte Dokumentnummer
N4199551530J
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