Lagerung
§ 13.
(1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern) verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten und der Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß dienen. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräume ist unzulässig.
(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn aus logistischen und technischen Gründen keine Verpackung vorgesehen ist.
Schlagworte
Vorraum
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062173
alte Dokumentnummer
N4198811274A
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