§ 13 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Lagerung

§ 13.

(1) Zur Einlagerung von Lagergut dürfen nur die Lagerräume der Lagerobjekte (Lagerkammern) verwendet werden. Die Vor- und die Umpackräume dürfen nur den notwendigen Handhabungsarbeiten und der Aufbewahrung des für Lagerung und Umschlag erforderlichen Werkzeuges und Gerätes im unbedingt erforderlichen Ausmaß dienen. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände in Vor- und Umpackräume ist unzulässig.

(2) In den Lagerräumen darf nur sicheres Lagergut in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn aus logistischen und technischen Gründen keine Verpackung vorgesehen ist.

Schlagworte

Vorraum

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062173

alte Dokumentnummer

N4198811274A

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