§ 13 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

§ 13.

Die praktische Ausbildung der Studierenden ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen, pädagogisch geeigneten, im betreffenden medizinisch-technischen Dienst ausgebildeten Personen heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136212

alte Dokumentnummer

N8199317216L

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