§ 13 Montanistische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 13. Übergangsbestimmungen

(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr 1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß § 3 festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.

(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.

(4) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben und sich den neuen Studienvorschriften nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende Bestimmungen:

  1. a) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind anzuwenden;
  2. b) die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;
  3. c) das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden.

(5) Personen, die an der Montanistischen Hochschule in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ (§ 2 Abs. 1) berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10009309

Dokumentnummer

NOR12118902

alte Dokumentnummer

N7196913896L

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