§ 13 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).

Freischein, Inhalt

§ 13.

(1) Im Freischein sind anzugeben:

  1. 1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
  2. 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
  3. 3. die Art des Mineralöls, das steuerfrei bezogen werden darf;
  4. 4. der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
  5. 5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl steuerfrei bezogen werden darf.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053695

alte Dokumentnummer

N3199440192J

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