Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Freischein, Inhalt
§ 13.
(1) Im Freischein sind anzugeben:
- 1. der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
- 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
- 3. die Art des Mineralöls, das steuerfrei bezogen werden darf;
- 4. der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
- 5. der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl steuerfrei bezogen werden darf.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053695
alte Dokumentnummer
N3199440192J
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