5. Abschnitt
Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
§ 13.
(1) Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergärten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.
(2) Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß § 3 und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß § 8 sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroatischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.
(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie abgelegt haben, können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 bzw. 2 als außerordentliche Schüler besuchen und ergänzende Prüfungen ablegen.
Schlagworte
Lehrerbildung, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Gesetzesnummer
10009948
Dokumentnummer
NOR40196874
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