vgl. § 2 Abs. 1 lit. e, § 35 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
§ 13.
Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes darf frühestens der Zeitpunkt der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder, sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst anzutreten haben, bestimmt werden.
vgl. § 2 Abs. 1 lit. e, § 35 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059167
alte Dokumentnummer
N4196811326A
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