§ 13 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

vgl. § 2 Abs. 1 lit. e, § 35 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

§ 13.

Als Zeitpunkt der Übergabe des Leistungsgegenstandes darf frühestens der Zeitpunkt der Anordnung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes oder der Zeitpunkt der Bereitstellung von Truppen des Bundesheeres zu einem solchen Einsatz oder, sofern die Einberufung von Wehrpflichtigen der Reserve früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem die Wehrpflichtigen den außerordentlichen Präsenzdienst anzutreten haben, bestimmt werden.

vgl. § 2 Abs. 1 lit. e, § 35 Abs. 1 und 3, § 41 Abs. 3 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059167

alte Dokumentnummer

N4196811326A

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