§ 13 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

§ 13.

(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen entgegen dem Verbot gemäß § 10 Abs. 1 lit. a oder ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 lit. a errichtet, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen.

(2) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 lit. a verändert, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von der zuständigen Behörde mit Bescheid anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn im Gefährdungsbereich bewilligungspflichtige Veränderungen des Geländes oder der Bodenbewachsung ohne Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 vorgenommen wurden.

(3) Sofern die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3, gemäß § 11 lit. a oder gemäß § 12 Abs. 2 im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde von den in diesen Absätzen angeführten Umständen Kenntnis erlangt, zu erteilen wäre, haben die Abs. 1 und 2 keine Anwendung zu finden; die fehlenden Bewilligungen sind von der zuständigen Behörde nachträglich zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059020

alte Dokumentnummer

N4196711372A

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