Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
§ 13.
(1) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.
(3) Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053406
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