Dokumentation
§ 13.
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40028332
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