§ 13 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 7 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077019

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