Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 7 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077019
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