§ 13 Mauttarifverordnung 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Führt die Inanspruchnahme der Ermächtigung gemäß § 9 Abs. 5 vierter Satz BStMG zu Mindererträgen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus der Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge der Tarifgruppe E von mehr als einer Million Euro, so sind die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten so festzusetzen, dass keine Auswirkungen auf die Gesamterträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erwarten sind.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mauttarifverordnung 2020, BGBl. II Nr. 555/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 364/2021, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011771

Dokumentnummer

NOR40240365

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)