§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Führt die Inanspruchnahme der Ermächtigung gemäß § 9 Abs. 5 vierter Satz BStMG zu Mindererträgen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus der Anlastung der Infrastrukturkosten für Fahrzeuge der Tarifgruppe E von mehr als einer Million Euro, so sind die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten so festzusetzen, dass keine Auswirkungen auf die Gesamterträge der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erwarten sind.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mauttarifverordnung 2020, BGBl. II Nr. 555/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 364/2021, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011771
Dokumentnummer
NOR40240365
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