§ 13 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders

§ 13

Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern, Räumen, auf die sich genehmigte Gewinnungsbetriebspläne für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe beziehen, oder fremden Speicherfeldern sowie im Bereich von wichtigen Eintragungen des Bergbaukartenwerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders aufgefahren werden.

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